Stand: 26.07.2019

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Präambel

Allen Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich diese Lieferbedingungen zugrunde, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden.

Das Angebot, die Angebotsannahme, Auftragsbestätigung oder der Verkauf jeglicher Produkte unterliegt den vorliegenden Bedingungen. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Bestellers wird widersprochen; sie werden dem Lieferer gegenüber nur wirksam, wenn dieser diesen Änderungen schriftlich zustimmt.

Diese Bestimmungen sind Grundlage für jegliches künftiges Einzelkaufgeschäft zwischen Besteller und Lieferer und sie schließen jedwede andere Vereinbarung aus.

Etwaige irrtumsbedingte Fehler in Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen des Lieferers dürfen vom Lieferer berichtigt werden, ohne dass er für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden darf.

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten.

 

2. Angebot, Angebotsunterlagen und Vertragsschluss

2.1. Angebote sind stets freibleibend, soweit sie nicht befristet sind.

2.2 Vom Besteller vorgelegte Bestellungen gelten durch den Lieferer nur dann als ange­nommen, wenn sie vom Lieferer oder seinem Repräsentanten/Vertreter innerhalb von 21 Tagen ab Vorlage schriftlich oder in elektronischer Form (z.B. per mail) angenommen werden.

2.3 Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.a. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.4 Hinsichtlich der Genauigkeit der Bestellung trägt der Besteller die Verantwortung, und der Besteller ist dafür verantwortlich, dem Lieferer jegliche erforderliche Information bezüglich der bestellten Ware innerhalb angemessener Zeit zukommen zu lassen, damit die Bestellung vertragsgemäß ausgeführt werden kann.

 

3. Kaufpreis und Zahlungsbedingungen

3.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Etwaige, mit der Lieferung fällig werdende Steuern, Zollgebühren und sonstige Abgaben gehen zu Lasten des Bestellers.

3.2 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.3 Falls der Besteller seiner Zahlungspflicht am Fälligkeitstag nicht nachkommt, darf der Lieferer - ohne Aufgabe etwaiger weiterer ihm zustehender Rechte und Ansprüche -nach seiner Wahl:

- eine Nachfrist setzen (sofern diese nach den Einzelumständen nicht entbehrlich ist) und nach Fristablauf den Vertrag kündigen und/oder

- weitere Lieferungen an den Besteller aussetzen und/oder

- den Besteller mit Zinsen auf den nicht bezahlten Betrag belasten, die sich auf 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz belaufen, bis endgültig und vollständig gezahlt worden ist. Der Besteller ist berechtigt, nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzugs kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

4. Lieferzeit und Lieferverzögerung

4.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Sie beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, nicht bevor jedoch alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

4.2 Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.

4.3 Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers oder des für den Lieferer produzierenden Partnerunternehmens verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4.4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzöge­rung entstandenen Kosten, insbesondere für Lagerung, berechnet. Bei Lagerung im Werk des Lieferers kann er vorbehaltlich einer konkreten Berechnung die Mehraufwendungen mit 0,5% des Rechnungsbetrags pro angefangenem Monat pauschalieren. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

4.5 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

4.6 Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges des Bestellers ein oder ist der Besteller für diese Umstände allem oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

4.7 Setzt der Besteller dem Lieferer- unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers m angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht

Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 8. dieser Bedingungen

 

5. Gefahrübergang

5.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Lieferer dem Besteller gemeldet hat, dass der Liefergegenstand zur Abholung bereitsteht, spätestens jedoch dann, wenn der Liefergegenstand das Werk des Lieferers oder eines für den Lieferer produzierenden Partnerunternehmens verlassen hat („Ex Works“, Incoterms 2010), und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.

Die Sendung wird durch den Lieferer nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

5.2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. eine evtl. Abnahme (sofern eine Abnahme vereinbart ist) infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.

5.3 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, ist diese mit Erstellung des Abnahmeprotokolls durchgeführt.

5.4 Im Übrigen gilt der Liefergegenstand als abgenommen, wenn

a)  die Lieferung und, sofern der Lieferer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,

b)  der Lieferer dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer 5.3 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,

c)  seit Verlassen des Werks 3 Monate vergangen sind oder seit Anlieferung des Gegenstands beim Besteller
6 Wochen vergangen sind oder seit Installation des Gegenstands 4 Wochen  vergangen sind oder seit Inbetriebnahme des Gegenstands beim Besteller 3 Werktage vergangen sind,

d)  der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Lieferer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

5.5 Sofern der Besteller bei vereinbarter Abnahme den Liefergegenstand ohne eine solche in Betrieb nimmt, handelt er auf eigene Gefahr. Der Lieferer übernimmt keine Haftung für daraus resultierende Schäden.

5.6 Teillieferungen sind zulässig.

 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem Liefervertrag vor.

6.2 Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Einbruch, Feuer, Wasser und sonstige Schaden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

6.3 Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

6.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

6.5 Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

6.6 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

6.7 Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterveräußert, gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

6.8 Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Besteller stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

6.9 Werden Waren des Lieferers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, überträgt der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Mit­eigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört.

6.10 Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

 

7. Gewährleistung, Sachmängel

7.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang, spätestens ab Anlieferung des Liefergegenstands beim Besteller. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme nach 5.3 oder der Abnahmefiktion nach 5.4. Die Gewährleistungsfrist endet in allen Fällen spätestens 15 Monate, nachdem der Liefergegenstand das Werk des Lieferers oder seines Partnerunternehmens verlassen hat.

7.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Anlieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn dem Lieferer nicht binnen sieben Werktagen nach Anlieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Lieferer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Lieferers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Lieferer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Lieferer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

7.3 Der Lieferer übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die Ware für einen bestimmten Zweck geeignet ist, es sei denn, er hat dieser Haftung ausdrücklich zuge­stimmt.

7.4 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Lieferer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des 2-fachen Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern, soweit es sich um einen erheblichen Mangel handelt.

7.5 Ein erheblicher Mangel des Gegenstands liegt nur vor, soweit sich die Kosten der Nachbesserung auf mindestens 10 % des Nettokaufpreises belaufen und die Leistung des Gegenstands von der vereinbarten Leistung um mehr als 15 % abweicht.

7.6 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Lieferers, kann der Besteller unter den in Ziffer 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

7.7 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Lieferer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Lieferer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gehemmt.

7.8 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung des Lieferers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

7.9 Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

 

8. Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss

8.1 Die Haftung des Lieferers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer  8 eingeschränkt.

8.2 Der Lieferer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind u.a. die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Schutz- und Obhutspflichten, die den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

8.3 Soweit der Lieferer gemäß 8.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Lieferer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

8.4 In keinem Fall zu ersetzen sind mittelbare Schäden und Folgeschäden, die in Form des entgangenen Gewinns, Produktionsausfalls, der Verursachung zusätzlicher Lohnkosten und/oder Entsorgungskosten für Ausschuss beim Besteller entstehen.

8.5 Im Falle einer Haftung für Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Lieferers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 2,0 Mio. je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung bzw. der Haftpflichtversicherung des Lieferers) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

8.6 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferers.

8.7 Soweit der Lieferer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

8.8 Schadensersatzansprüche des Bestellers mit Ausnahme der in Ziffer 8.9 genannten Ansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Anspruchsentstehung und dem Zeitpunkt, in dem der Besteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

8.9 Die vorgenannten Einschränkungen dieser Ziffer 8 gelten nicht für die Haftung des Lieferers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Für diese gelten die gesetzlichen Regelungen.

 

9. Rechtswahl, Gerichtsstand

Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und beide Parteien erklären sich mit der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtsstands am Geschäftssitz des Lieferers einverstanden.

Der Lieferer hat das Recht, auch am für den Besteller zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zu­ständig sein kann.

 

10. Sonstiges

Sollte eine Regelung in den genannten Teilziffern oder Buchstaben unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Teilziffern oder Buchstaben. Es gilt dann das unter Ziffer 9 genannte Gesetzesrecht.

 

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